Perspektiven zum Aufenthalt ukrainischer Geflüchteter
Über eine Million ukrainische Menschen sind aufgrund des Krieges in ihrem Heimatland nach Deutschland gekommen. 167.000 leben in Baden-Württemberg, viele auch im Stadtkreis Baden-Baden und im Landkreis Rastatt. Geflüchtete aus der Ukraine gelten aufgrund des Kriegsgeschehens sofort als schutzberechtigt und müssen kein Asylbewerberleistungsverfahren in Deutschland durchlaufen. Der § 24 der Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Schutzstatus aufgrund humanitärer Gründe und entscheidet damit über die Aufenthaltserlaubnis der Geflüchteten und dass sie Sozialleistungen beziehen dürfen.
In einem Fachvortrag, zu dem der Caritasverband Baden-Baden und der Caritasverband für den Landkreis Rastatt geladen hatten, referierten Anita Sauer-Nagel und Lisa Hauff über den aktuellen Stand der Gesetzeslage. Beide arbeiten bei der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte in Stuttgart. Sie informierten über möglichen Perspektiven und Alternativen, um den Aufenthalt in Deutschland für die ukrainischen Geflüchteten rechtlich zu sichern.
Der Schutzstatus ist befristet
Der Vortrag machte deutlich, es ist ein komplexes Thema. Die Aufenthaltserlaubnis ist möglich durch verschiedene Aufenthaltstitel, die befristet und zu einem bestimmten Zweck erteilt werden. Wichtig zu wissen ist: Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, also der vorübergehende Schutzstatus, wurde durch einen EU-Beschluss bis zum 4. März 2027 verlängert. Die Verlängerung erfolgte automatisch, ein neuer Antrag musste nicht gestellt werden. Dies gilt für Ukrainer und Ukrainerinnen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflohen sind und am 1. Februar 2026 eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besaßen. Ausgenommen davon sind Drittstaatenangehörige.
Für Drittstaatangehörige mit befristeten Aufenthaltstiteln, die aufgrund des Ukrainekriegs nach Deutschland kamen, endete der vorrübergehende Schutzstatus schon zum 4. März 2025. Sie müssen einen Aufenthaltszweck beantragen: Ausbildung, Arbeit, Familiennachzug sowie humanitäre Gründe.
Was heißt das nun für Ukrainer und Arbeitgeber?
Die verlängerte Aufenthaltserlaubnis für Ukrainerinnen und Ukrainer bedeutet: „Der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zu sozialen Leistungen und medizinischer Versorgung bleibt bestehen“, sagten die Referentinnen. Mit §24 AufenthG können die Ukrainerinnen und Ukrainer arbeiten ohne Nachweise von Abschlüssen, also auch unqualifizierte Beschäftigungen, z.B. im Supermarkt, ausüben und auch einen Minijob oder Halbtagsstelle annehmen, erfuhr man von den Referentinnen.
Für Arbeitgeber heißt das: Betriebe, die ukrainische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, profitieren von der Verlängerung, da bestehende Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse weiterlaufen. Das gibt den Arbeitgebern Planungssicherheit.
Ob der Schutzstatus für Ukrainerinnen und Ukrainer im Anschluss durch einen EU-Beschluss nochmals verlängert wird – über März 2027 hinaus, ist noch nicht klar. Vorteil für Menschen, für die der §24 AufenthG greift, ist, dass sie Bürgergeld und Sozialleistungen beantragen können. Wenn man diesen Aufenthaltstitel habe, bestehe keine Notwendigkeit, diesen zu wechseln, so die Referentinnen. Fraglich ist für die Betroffenen nur, was tun, falls §24 nicht mehr verlängert würde?
Noch ein Exkurs: Menschen, die nach April 2025 aus der Ukraine eingereist sind oder einreisen, sollen nur noch geringere Leistungen erhalten, so sieht es ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vor.
Wie geht’s weiter?
Wenn der Schutzstatus nach §24 AufenthG eines Tages wegfällt, kann nicht einfach direkt eine Niederlassungserlaubnis oder gar Einbürgerung in Deutschland beantragt werden. Eine Niederlassungserlaubnis ist erst nach einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte möglich.
Weil März 2027 bald ist, sollten Ukrainerinnen und Ukrainer schon jetzt überlegen, ob sie dann den Aufenthaltstitel wechseln können. Die Referentinnen erwähnten, dass ein Wechsel in manche andere Aufenthaltstitel bisher gesetzlich gesperrt war. Nach einem Erlass des Bundesministeriums des Inneren soll das aber nun möglich sein.
Die Möglichkeiten sind dann: in Ausbildung oder als Fachkraft in Arbeit zu gehen, Familiennachzug zu beantragen oder einen Asylantrag zu stellen, also in ein anderes Aufenthaltsrecht zu wechseln.
Als Fachkraft arbeiten
Um die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeit zu erhalten, man muss nachweisen, eine qualifizierte Fachkraft zu sein. Unqualifizierte Beschäftigte können den Aufenthaltstitel nicht wechseln, z.B. falls man eine einfache Tätigkeit im Supermarkt ausübt oder als Kellnerin arbeitet.
Um als Fachkraft tätig sein zu können, braucht man einen in Deutschland anerkannten oder gleichwertigen Berufsausbildungs- oder Hochschulabschluss sowie ein inländisches, qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis. Heilberufe zählen nicht dazu. Erfüllt man die Voraussetzungen, kann man sogar in einem anderen Berufsfeld tätig sein als bislang. Im Idealfall sollte man einen Vollzeitstelle vorweisen können oder zumindest eine 70-Prozent-Stelle. Ein Minijob oder eine halbe Stelle sind nicht ausreichend.
Ausbildungen als Arzt oder Pflegefachkraft und auch manch andere Berufe müssen in Deutschland anerkannt werden. Dafür sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, was von den Berufen abhängig ist. Man hat zwei Jahre Zeit, um die Voraussetzungen für bestimmte Berufe zu erfüllen: z.B. das Sprachniveau B1 zu erreichen und 100 Stunden Praktikum zu machen für eine Tätigkeit als Pflegefachkraft in Deutschland.
Zudem müssen Betroffene nachweisen, den Lebensunterhalt selbst sichern zu können, also so viel zu verdienen, um die Warmmiete bezahlen und noch ca. 910 Euro netto zur Verfügung zu haben. Wer 45 Jahre alt ist muss eine Mindestgehaltsgrenze erreichen. Und final muss die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitsplatzwechsel noch zustimmen. Bürgergeld und Hilfe über das Sozialamt dürfen nicht beantragt werden.
Mit diesem Aufenthaltsparagraf kann man Eltern und Schwiegereltern nachholen, war im Fachvortrag zu erfahren.
Beschäftigung mit Berufserfahrung
Ist ein Berufsabschluss oder ein Hochschulabschluss in Deutschland nicht anerkannt, kann eine Prüfung über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgen. „Personen im Bereich der IT- oder Telekommunikationstechnologie müssen keinen formalen Abschluss nachweisen“, sagten die Referentinnen. Aber auch bei einer Beschäftigung mit Berufserfahrung gibt es Mindesteinkommensgrenzen zu erfüllen.
Eine Ausbildung absolvieren
Die Ausbildung muss mindestens zwei Jahre dauern, Ausnahme ist die einjährige Ausbildung zum Pflegehelfer und schulische Ausbildungen. Eine Weiterbildungsmaßnahme zählt nicht zur Ausbildung. Man benötigt zudem die Zustimmung der Agentur für Arbeit. Bei manchen Ausbildungen muss man den Schulabschluss aus der Ukraine beim Regierungspräsidium anerkennen lassen, zum Beispiel für Berufe in der Pflege oder im Erziehungsbereich. Selbstständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Es gibt auch Dinge, die man nicht beantragen darf (siehe Folie).
Freiwilliger Sozialer Dienst im FSJ oder BFD
Ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist eine niedrigschwellige Möglichkeit, diesen Aufenthaltstitel zu erhalten. Man braucht einen Vertrag mit einer Einrichtung. Ein FSJ ist im Alter von 16 bis 27 Jahren möglich. Ein BFD ab 16 Jahren, eine Höchstaltersgrenze gibt es nicht. Beide Dienste dauern sechs bis 18 Monate.
Zum Studieren bleiben dürfen – Aufenthaltstitel Studium
Eine Hochschulzulassung für ein Vollzeitstudium ist möglich. Dafür sind C1-Sprachkenntnisse für einen Studiengang auf Deutsch erforderlich – für ein Masterstudium auf Englisch B1-Niveau. Die Referentinnen rieten beim Vortrag, in jedem Fall Deutsch weiterhin gut zu lernen, um nach dem Studium besser eine Stelle finden zu können. Um die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium zu erhalten, ist auch ein Sparkonto mit fast 12.000 Euro erforderlich. Dies soll der Lebensunterhaltssicherung für die Studiendauer dienen. Die Referentinnen empfahlen, sich über Stipendien zu informieren. Sozialleistungen über das Sozialamt und Bürgergeld dürfen nicht bezogen werden, andere Sozialleistungen schon.
Aufenthaltstitel Blaue Karte EU
Mit der sogenannten Blauen Karte EU hat man Vorteile gegenüber anderen Aufenthaltstiteln. Für die Beantragung benötigt man einen gleichwertigen Hochschulabschluss und muss auch in dem Bereich arbeiten, in dem man die Qualifikation erworben hat. Etwa 4.200 Euro Mindestgehalt muss man ebenfalls vorweisen.
Familiennachzug
Für Ehepartner oder Ehepartnerin, Kinder, Eltern von Minderjährigen und in Härtefällen noch sonstige Familienangehörige wie Geschwister und Großeltern kann unter Umständen ein Familiennachzug beantragt werden. Aber Letzteres kommt sehr selten vor, so die Referentinnen.
Für einen Ehegattennachzug muss ein gültiger Nationalpass vorliegen, man muss 18. Jahre alt sein und Sprachnachweis A1 vorlegen. Bei Drittstaatangehörigen ist zudem der Nachweis über die Krankenversicherung und den gesicherten Lebensunterhalt erforderlich. Zudem muss man nachweisen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft durch die Flucht auseinandergerissen wurde, man also zuvor zusammengelebt hat.
Humanitäres Aufenthaltsrecht
Bei ukrainischen Staatsangehörigen ruht das Asylverfahren, wenn ein Schutz aufgrund §24 AufenthG besteht. Entfällt der Schutzstatus aber, könnte ein Asylantrag beim Bundesamt für Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden. Dafür muss ein Schutzstatus vorliegen, z.B. dass man im Heimatland gefährdet wäre. Man sollte aber prüfen, ob das Sinn mache. Folge aktuell wäre: der Schutzstatus nach §24 AufenthG ruht dann. Es könnten Nachteile entstehen, wie die Unterbringung in einer Erstaufnahmestelle. Falls der aktuelle Aufenthaltstitel länger als sechs Monate gültig ist, kann man den Asylantrag auch schriftlich stellen, um eine Unterbringung in einer Erstaufnahmestelle zu umgehen. „Ob eine Antragstellung insbesondere bei Drittstaatsangehörigen sinnvoll ist, muss in Einzelfallberatungen geklärt werden“, gaben die Referentinnen zu Bedenken.
Einbürgerung beantragen
Eine Einbürgerung ist erst möglich, wenn zuvor eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b, 18g, 19c Abs. 2 oder § 19c Abs.3 AufenthG erteilt wurde. Auch hier gibt es diverse Anforderungen zu erfüllen, unter anderem, dass eine Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren vorliegt und es keine Vorstrafen gab.
Das ist aber erst möglich, wenn man einen Aufenthaltstitel als Fachkraft erreicht hat.
Was ist, wenn der Krieg endet?
Den Vortrag besuchten viele Betroffene und bei ihren Fragen wurde deutlich, dass viele Unsicherheiten da sind. Eine der Fragen betraf das mögliche Ende des Krieges in der Ukraine: Was ist, wenn der Krieg in der Ukraine endet? Würde die Aufenthaltserlaubnis damit enden? „Letztlich ist das eine politische Entscheidung. Es würde dann einen Übergang geben für den Zeit des Wiederaufbaus. Aber wie das aussähe, kann man noch nicht sagen“, meinten die Referentinnen.
Bei Einzelfall-Fragen beraten lassen
Aufgrund der Komplexität der Gesetzeslage und der persönlichen Situation der Betroffenen ist es sinnvoll, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Beratung gibt es bei der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte des Caritasverbands Baden-Baden sowie beim Jugendmigrationsdienst des Caritasverbands für den Landkreis Rastatt.
Die Flüchtlingsberatung in Bühl wird in einer Trägergemeinschaft bestehend aus dem DRK Kreisverband Bühl-Achern, der Caritas Rastatt sowie der Diakonie Baden-Baden und Rastatt durchgeführt.
Veranstaltet wurde der Fachvortrag in Kooperation zwischen dem Jugendmigrationsdienst des Caritasverbands für den Landkreis Rastatt und der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte des Caritasverbands Baden-Baden.
Hilfreiche Tipps:
- Für eine erste Orientierung in Deutschland https://www.germany4ukraine.de
- Arbeitshilfe: Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/neue-bagfw-arbeitshilfe-gefluechteteaus-der-ukraine-mit-voruebergehendem-schutz-moeglichkeiten-deraufenthaltsverfestigung/
- Zum Anerkennungsverfahren: https://www.anerkennung-in-deutschland.de
- Beratungsstellensuche https://www.dajeb.de/beratungsfuehrer-online/beratung-in-ihrer-naehe
- Weitere Informationen https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/aufenthaltsrecht-liste.html
Über den Fachbereich Migration und Integration
Der Caritasverband Baden-Baden e.V. verantwortet im Fachbereich Migration und Integration viele Angebote und Dienste. Durch diese möchten wir dazu beitragen und dabei unterstützen, dass Kinder, Jugendliche und Familien unabhängig von Herkunft, sozialer Biografie, finanziellem Status und Wohnort die gleichen Voraussetzungen und Chancen haben, ihr Leben und ihre Zukunft nach ihren Wünschen zu gestalten. Zu den Angeboten und Diensten zählen die Kindertagesstätte, das Stadtteilzentrum Briegelacker, der Jugendtreff im Stadtteilzentrum Briegelacker, der Jugendtreff Brücke 99 für Kinder und Jugendliche, Streetwork für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 12 und 26 Jahren, Beratung und Gruppenangebote für Frauen und Familien. Weitere Informationen unter: https://caritas-baden-baden.de/migration-und-integration/
