Über uns

Die Satzung des Caritasverbandes Baden-Baden e.V.

Auf was wir uns stützen oder so…

Satzung des Caritasverbandes Baden-Baden e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband trägt den Namen „Caritasverband Baden-Baden V.“
  2. Der Caritasverband Baden-Baden e.V. ist die vom Erzbischof von Freiburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der kirchlichen Liebestätigkeit auf örtli- cher Der Verband und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erz- bischofs von Freiburg.
  3. Der Caritasverband Baden-Baden V. wendet die Grundordnung des kirchlichen Diens- tes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdi- özese Freiburg veröffentlichte, Fassung an. Der Verband schließt mit seinen angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den “Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“.
  4. Der Caritasverband Baden-Baden e.V. und seine Organe verpflichten sich zur Anwen- dung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Ge- setze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdi- özese Freiburg veröffentlichten Fassung. Über die Anerkennung weiterer Regelwerke entscheidet der Caritasrat.
  5. Er ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverban- des für die Erzdiözese Freiburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.
  6. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Baden-Baden
  7. Sitz des Verbandes ist Baden-
  8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  9. Das Gebiet des Caritasverbandes Baden-Baden V. umfasst den Stadtkreis Baden-Ba- den. Der Verband kann sich in einzelnen Aufgabenbereichen über das Verbandsgebiet hinaus ausdehnen. In diesen Fällen ist ein Einvernehmen mit dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. herbeizuführen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  • Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mild- tätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
 
  • Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   (4)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.    

§ 3 Organisation des Verbandes

  • Die in den römisch-katholischen Kirchengemeinden und Dekanaten gebildeten Auschüsse für Caritas, die Gruppen für soziale Dienste und caritativen Vereinigungen arbeiten mit dem Verband zusammen.
  • Dem Caritasverband Baden-Baden e.V. sind die in Baden-Baden tätigen katholischen caritativen Fachverbände unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit Sie ha- ben den Status korporativer Mitglieder.
 
  • Die bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung können innerhalb des Verbandes besondere Arbeitsgemeinschaften bilden.
 

§ 4 Geschäftsstelle

Der Verband unterhält in Baden-Baden zur Wahrnehmung der Geschäfte eine Ge- schäftsstelle, die von dem/der Geschäftsführer/-in geleitet wird. Der/die Geschäftsführer/-in ist Vorgesetzte/r der Beschäftigten des Verbandes.    

§ 5 Aufgaben des Verbandes

  • Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
 
  • Er soll insbesondere
 
  1. die Caritas der römisch-katholischen Kirchengemeinden sowie die ehrenamtliche Mitarbeit ermöglichen, anregen und fördern;
  2. die Werke der Caritas planmäßig fördern, das Zusammenwirken aller auf dem Ge- biet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen herbeiführen und in der öf- fentlichen Sozial- und Jugendhilfe mitwirken;
   
  1. die Caritas vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffent- lichen Organen gewährleisten;
  2. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
  3. caritative Aktionen und Werke im Zusammenwirken mit den caritativen Fachver- bänden und Vereinigungen durchführen;
  4. die Öffentlichkeit
  Die Aufgaben können auch außerhalb des Verbandsgebiets verwirklicht werden (vgl. § 1 Absatz 8)  
  • Der Verband kann Träger von ambulanten Diensten, teilstationären und vollstationären Einrichtungen in allen Aufgabenbereichen sozialer und caritativer Hilfe sein.
  • Die caritativen Aufgaben können auch in der Trägerschaft oder im Betrieb selbständiger Rechtsformen sowie in Kooperation mit anderen Rechtsträgern erfüllt werden.
  • Zur Verwirklichung seiner mildtätigen Ziele richtet der Verband seine Tätigkeit auch da- rauf, einzelne persönlich oder wirtschaftlich im Sinne des § 53 der Abgabenordnung hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, insbesondere durch ausschließlich für diesen Personenkreis bestimmte Dienste, Einrichtungen oder Zuwendungen.

(5) Dem Caritasrat obliegt:

  1. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
  2. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
  3. die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses;
  4. die Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts (Tätigkeitsbericht und testierte Jahresrechnung) des Verbandes;
  5. die Wahl des Rechnungsprüfers gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1, die Bestimmung des Prüfers gemäß § 18 Abs. 2 und die Feststellung von Prüfungsturnus und – umfang
  6. die Entgegennahme der Prüfungsberichte;
  7. die Entlastung des Vorstandes
  8. die Beratung und Entscheidung über die strategische Umsetzung der Aufgaben des Verbandes sowie über Grundsatzfragen der Caritas;
  9. die Nachwahl für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes;
  10. die Bestimmung des Verfahrens über die Wahl der persönlichen Mitglieder gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 6,
  11. die Festlegung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstands;
  12. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands;
  13. der Beschluss über die Anwendung von Regelwerken i.S.v. § 1 Abs. 4

(6) Die Amtsdauer der Mitglieder des Caritasrats beträgt fünf Jahre. Ihr Amt erlischt erst mit der Wahl der neuen Mitglieder des Caritasrats. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Caritasrats während der Amtsperiode aus, so wählt die Vertreterversammlung baldmöglichst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode nach.

(7) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Caritasrat alle erforderlichen Unterlagen, Protokolle und Daten zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(8) Die Mitglieder des Caritasrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nach den steuerrechtlichen Vorschriften gewährt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Vertreterversammlung.

§ 13 Innere Ordnung und Sitzungen des Caritasrats

(1) Der Caritasrat ist von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasrats mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er wird darüber hinaus nach Bedarf einberufen. Er muss auf Verlangen von mindestens einem Mitglied des Caritasrats oder einem Mitglied des Vorstandes einberufen werden.

(2) Die schriftliche Einberufung soll mit einer Frist von einer Woche erfolgen. Dabei ist Ort, Zeit und Tag anzugeben.

(3) Die Sitzungen des Caritasrats werden von dem/der Vorsitzenden des Caritasrats, bei seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/ seiner /ihrer Stellvertreterin geleitet.

(4) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(5) Über jede Caritasratssitzung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen.

§ 14 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern des Caritasrates und des Vorstandes;
  2. den Vertretern der römisch-katholischen Kirchengemeinden des Verbandsgebiets. Jede römisch-katholische Kirchengemeinde kann für je angefangene 2.000 Katholiken jeweils einen Vertreter entsenden. Die Anzahl der Katholiken richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der letzten Pfarrgemeinderatswahl ausgewiesenen Anzahl im Personalschematismus der Erzdiözese Freiburg.
  3. je einem Vertreter der dem Verband angeschlossenen Fachverbände, der von diesen berufen wird;
  4. je einem Vertreter der caritativen Orden, der Kongregationen und der katholischen Schwesterngemeinschaften, die im Verbandsgebiet eine Niederlassung haben und von diesen berufen werden;
  5. je einem Vertreter der korporativen Mitglieder des Verbandes gemäß § 6 Absatz 3, der von diesen berufen wird;
  6. sieben Vertretern der persönlichen Mitglieder des Verbandes, die von diesen gewählt werden.

(2) Die nicht in die Vertreterversammlung gewählten persönlichen Mitglieder sowie die assoziierten Träger und Gruppierungen können an den Sitzungen der Vertreterversammlung ohne Stimmberechtigung teilnehmen.

§ 15 Aufgaben der Vertreterversammlung

Der Vertreterversammlung obliegen:

  1. die Wahl der Mitglieder des Caritasrats gemäß § 12 Abs. 1. Ziff. 1bis 3 ;
  2. die Wahl des Vertreters / der Vertreterin für die Vertreterversammlung des

    Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.;

    3. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Caritasrats;

    4. die Entlastung des Caritasrats;

    5. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

    6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks;

    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes sowie über Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder den Formwechsel in eine andere Rechtsform;

    8. die Beratung über Grundfragen der Caritas;

    9. die Anregung von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten in der Caritasarbeit;

    10. die Beratung über die Koordination der caritativen Aktivitäten im Verbandsgebiet;

    11. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Caritasrates.

§ 16 Innere Ordnung und Sitzungen der Vertreterversammlung

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre durchgeführt werden.

(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder von mindestens zehn Prozent aller Mitglieder des Verbandes oder vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. verlangt wird.

(3) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands schriftlich, unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertreterversammlung des Verbandes teilzunehmen.

(4) Anträge über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Vertreterversammlung bei dem/der Vorsitzenden einzureichen. Der Vorstand legt danach die endgültige Tagesordnung fest. Diese braucht nicht nochmals mitgeteilt zu werden.

(5) Die in § 14 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 6 aufgeführten Mitglieder und Vertreter haben jeweils eine Stimme. Ihr Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Vertreter der römisch-katholischen Kirchengemeinden gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 2 haben jeweils eine Stimme. Ihr Stimmrecht ist auf einen anderen Vertreter derselben römisch-katholischen Kirchengemeinde übertragbar. Hat ein Vertreter durch eine solche Übertragung mehrere Stimmen, so kann bei Abstimmungen nur ein einheitliches Votum abgegeben werden. Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vorbehaltlich § 16 Abs. 8). Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied oder Vertreter beantragt wird.

(6) Die Mitglieder des Vorstands und des Caritasrats haben bei der Wahl des Caritasrats gemäß § 15 Ziffer 1 und der Entlastung des Caritasrats gemäß § 15 Ziffer 4 kein Stimmrecht.

(7) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Muss eine Vertreterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit neu anberaumt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und Vertreter gegeben. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(8) Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks und die Auflösung des Verbandes sowie Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Stimmabgabe anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unter Beachtung von § 20 beschlossen werden.

(9) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 17 Genehmigungsvorbehalte

(1) Folgende Rechtsgeschäfte und Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.; die Beschränkung der nachfolgenden Ziffern 1 und 2 ist im Vereinsregister einzutragen:

  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken;
  2. Aufnahme, Übernahme und Hingabe von Darlehen und Krediten, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro 25.000 überschritten wird;
  3. Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstands;
  4. Bestellung und Anstellung sowie Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin;
  5. Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Verbandes;
  6. Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform;
  7. Änderung von Grenzen des Caritasverbandes Baden-Baden e.V.

(2) Folgende Maßnahmen und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Innenverhältnis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.:

  1. Vornahme von Baumaßnahmen sowie Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro 50.000 überschritten wird;
  2. Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) sofern im Einzelfall der Betrag von Euro 15.000 überschritten wird;
  3. Abschluss von Miet-, Leasing und Pachtverträgen, sofern im Einzelfall der Jahresbetrag von Euro 15.000 überschritten wird;
  4. Gründung, Übernahme und Auflösung von juristischen Personen (insbesondere GmbH, Stiftung, Verein) und die Beteiligung an diesen sowie die Hingabe oder Übertragung von Vermögenswerten aus dem Vereinsvermögen auf diese, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro 15.000 überschritten wird;

  5. Hingabe von Schenkungen sowie die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Vereinsvermögen, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro 15.000 überschritten wird.

§ 18 Jahresabschluss, Prüfung

(1) Der Verband ist verpflichtet,

  1. den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen und testieren zu lassen;
  2. den Jahresabschluss, die Testate und die Prüfungsberichte jährlich dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. vorzulegen;
  3. die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die Geschäftsführung des Verbandes durch den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V. oder durch einen hierzu Beauftragten auf Verlangen prüfen zu lassen.

(2) Der Verband ist ferner verpflichtet, die Geschäftsführung des Verbandes regelmäßig prüfen zu lassen.

§ 19 Haftungsbeschränkung

Die Mitglieder der Organe haften dem Verband nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks und das Erlöschen oder die Auflösung des Verbandes sowie über Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform, bedürfen der Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. Zu einer Vertreterversammlung zur Auflösung oder Umwandlung des Verbandes ist der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. einzuladen.

(2) Für die Liquidation gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Bischöfliche Aufsicht

(1) Der Verein ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 299, 321-326 des Codex Juris Canonici (Codex des kanonischen Rechts).

(2) Folgende Beschlüsse des Vereins bedürfen der Genehmigung des Erzbischofs von Freiburg gemäß cann. 299 und 305 CIC:

a) Errichtung und Auflösung des Vereins

b) Änderung der Satzung

c) Bestellung von Geistlichen und hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitern zu Mitgliedern des Vorstands.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird über den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. beantragt.

§ 22 Vollzugsbestimmung

Für den Fall, dass das Registergericht oder das zuständige Finanzamt Änderungen an den Teilen für erforderlich halten, beauftragt die Vertreterversammlung den Caritasrat, die geforderten Änderungen der Satzung zu prüfen und gegebenenfalls zu beschließen. Der Beschluss der Änderung durch den Caritasrat bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Caritasrates.

§ 23 Übergangsregelung

Die Mitgliederversammlung des Verbandes, die über die Änderung der Satzung beschließt, die erstmals eine Vertreterversammlung als Verbandsorgan vorsieht, ist berechtigt, unmittelbar im Anschluss nach der Beschlussfassung über diese Satzungsänderung einmalig anstelle der Vertreterversammlung gemäß § 15 Ziff. 1 die Mitglieder des Caritasrates gemäß § 12 Abs. 2 der geänderten Satzung zu wählen.

Baden-Baden, 06.10.2022