Satzung

Über uns

Die Satzung des
Caritasverbandes
Baden-Baden e.V.

All sein Handeln dient dem Ziel, Menschen in ihrer von Gott geschenkten Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich für menschenwürdige Lebensbedingungen einzusetzen.

Satzung des Caritasverbandes Baden-Baden e.V.

Präambel

Der Dienst für Menschen in allen Lebenssituationen ist elementarer Sendungsauftrag der katholischen Kirche. In ihm realisiert sich die Nachfolge Jesu Christi. Die Untrennbarkeit von Glauben, Verkündigung und Handeln wird im caritativen Wirken der Kirche konkret erfahrbar (vgl. Diözesane Leitlinien S. 45 f.). Als Wohlfahrtsverband der Katholischen Kirche wirkt der Caritasverband Baden-Baden e.V. mit an der Gestaltung des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens. All sein Handeln dient dem Ziel, Menschen in ihrer von Gott geschenkten Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich für menschenwürdige Lebensbedingungen einzusetzen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Caritasverband Baden-Baden e.V.“ (im Folgenden: der Verband).
  2. Der Verband ist die vom Erzbischof von Freiburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas auf örtlicher Ebene. Er ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 299, 321 – 326 des Codex Iuris Canonici mit privater Rechtspersönlichkeit (CIC – Codex des kanonischen Rechts).
  3. Der Verband wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichen Fassung an. Er schließt mit seinen angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge nach den arbeitsrechtlichen Regelungen „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ ab.
  4. Der Verband und seine Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichen Fassung. Über die Anerkennung weiterer Regelwerke entscheidet der Aufsichtsrat.
  5. Der Verband ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege.
  6. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
  7. Sitz des Verbandes ist Baden-Baden.
  8. Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle.
  9. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  10. Das Verbandsgebiet umfasst den Stadtkreis Baden-Baden. Der Verband kann in einzelnen Tätigkeitsfeldern über das Verbandsgebiet hinaus tätig sein. Wird ein Verband in diesen Fällen neu tätig oder soll solch eine Tätigkeit beendet werden, ist ein Einvernehmen mit den örtlich betroffenen Caritasverbänden herbeizuführen und der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen zu informieren.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Verbands sind:
    – die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO),
    – die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO),
    – die Förderung der Erziehung und Berufsausbildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO),
    – die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO),
    – die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Behinderte (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO),
    – die Förderung des bürgerlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO),
    – die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO.
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
    1.
    das Unterhalten von Kinderbetreuungs- und Kindererziehungseinrichtungen, wie Kindertagesstätten und Kinderkrippen
    2.
    Angebote im Rahmen der Jugendhilfe, der offenen Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit
    3.
    Einrichtungen der Altenhilfe wie Pflegeheime, ambulante und teilstationäre Pflegedienste, präventive Altenhilfe und Wohngemeinschaften
    4.
    den Betrieb von Mahlzeitendiensten für Senioren und hilfsbedürftige Personen
    5.
    Entwicklung und Durchführung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
    6.
    Förderung der Wohlfahrtspflege wie durch allgemeine Beratungsdienste und soziale Hilfen (z.B. Beratung für Suchtkranke, Schuldner, Frauen und Familien), Migrations- und Flüchtlingsberatung
    7.
    Behindertenhilfe (auch in der Form der Unterhaltung von ambulanten Diensten), insbesondere für psychisch Kranke
    8.
    die Förderung und Unterstützung von hilfebedürftigen Menschen und Menschen in Notlagen z.B. durch Tafeln oder die Wohnungslosenhilfe
  4. Zur Verwirklichung seiner mildtätigen Ziele richtet der Verband seine Tätigkeit auch darauf, einzelne hilfsbedürftige Personen persönlich oder wirtschaftlich im Sinne des § 53 der Abgabenordnung zu unterstützen, insbesondere durch ausschließlich für diesen Personenkreis bestimmte Dienste, Einrichtungen oder Zuwendungen.
  5. Der Verband ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Satzungszwecks dienen. Er kann insbesondere auch gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen etc. sowie weitere Einrichtungen und Dienste im Sinne des Satz 1 gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen.
  6. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Wer aus dem Verband ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
  10. Maßnahmen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO sind im Rahmen der Verbandszwecke auch gegenüber Mitgliedern zulässig.

§ 3 Aufbau des Verbandes

  1. Der Verband ist eine Gliederung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.
  2. Der Verband arbeitet mit den römisch-katholischen Kirchengemeinden im Verbandsgebiet in allen caritativen Aufgaben zusammen. Er unterstützt insbesondere Gemeindeteams, Kompetenzteams und Gruppen für soziale Dienste sowie caritative Vereinigungen im Verbandsgebiet.
  3. Dem Verband sind als örtlicher Verband die im Verbandsbereich tätigen katholischen caritativen Fachverbände und Trägereinrichtungen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit angeschlossen.

§ 4 Aufgaben des Verbandes

  1. Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. Dabei orientiert sich der Verband am Subsidiaritätsprinzip der katholischen Soziallehre.
  2. Er soll insbesondere:
    1.
    die Caritas der römisch-katholischen Kirchengemeinde/n sowie die ehrenamtliche Mitarbeit ermöglichen, anregen und fördern;
    2.
    Ressourcen in den Bereichen Caritassozialdienst, Engagementförderung und Vernetzung mit der/den Kirchengemeinde/n bereitstellen
    3.
    die Werke der Caritas planmäßig fördern, das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen herbeiführen und in der öffentlichen Sozial-, Alten-, Eingliederungs- und Jugendhilfe mitwirken;
    4.
    die Caritas vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen gewährleisten;
    5.
    in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
    6.
    caritative Aktionen und Werke im Zusammenwirken mit den caritativen Fachverbänden, Trägereinrichtungen und Vereinigungen durchführen;
    7.
    die Öffentlichkeit informieren.
  3. Der Verband ist Träger von ambulanten Diensten, teilstationären und vollstationären Einrichtungen in allen Aufgabenbereichen sozialer und caritativer Hilfe sein.

§ 5 Mitglieder des Verbandes

  1. Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Natürliche Personen, die an der Erfüllung der caritativen Aufgaben der katholischen Kirche mitwirken, können persönliche Mitglieder werden. Der Erwerb der persönlichen Mitgliedschaft im Verband führt automatisch auch zum Erwerb der Mitgliedschaft im Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. und im Deutschen Caritasverband e.V.
  3. Juristische Personen können korporative Mitglieder werden, wenn sie:
    1.
    als Träger von Einrichtungen und Diensten nach ihren satzungsmäßigen Zwecken caritative Aufgaben der Katholischen Kirche erfüllen
    2.
    als Vereinigung sozial-caritative Aufgaben der Katholischen Kirche wahrnehmen.
  4. Der Erwerb der korporativen Mitgliedschaft im Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. führt automatisch auch zum Erwerb der Mitgliedschaft im Verband und im Deutschen Caritasverband e.V.
  5. Die römisch-katholischen Kirchengemeinden des Verbandsgebiets sind geborene korporative Mitglieder des Verbandes, dies ist ab 2026 die Kirchengemeinde Sankt Bernhard, Baden-Baden. Sie repräsentiert die Katholikinnen und Katholiken des Verbandsgebietes. Werden Mitgliedskirchengemeinden/Dekanatsverbände aufgehoben oder mit anderen Kirchengemeinden zusammengelegt, gehen deren Vereinsmitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie deren Stimmgewichte auf die Rechtsnachfolgerin über.
  6. Die korporativen Mitglieder gemäß § 5 Absatz 3 sind verpflichtet,
    1.
    die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung anzuwenden, mit den angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ abzuschließen und
    2.
    Mitarbeitervertretungen nach der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Mitarbeitervertretungsordnung zu bilden.
    3.
    die im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung anzuwenden.
  7. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb des Verbandes durch die Vertreterversammlung wahrgenommen.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Korporative Mitglieder gemäß § 5 Absatz 3 stellen ihren Mitgliedsantrag beim Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. Dieser entscheidet über den Mitgliedsantrag im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat des Verbandes. Persönliche Mitglieder stellen ihren Mitgliedsantrag beim Verband, über den der Vorstand entscheidet.
  2. Die Regelung der Mitgliedsbeiträge für die korporativen Mitglieder gemäß § 5 Absatz 3 erfolgt durch den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  4. Die korporative Mitgliedschaft gemäß § 5 Absatz 3 erlischt nach Maßgabe der in der Satzung des Caritasverbands für die Erzdiözese Freiburg e.V. geltenden Regelungen.
  5. Die persönliche Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verband, die zum Jahresende wirksam wird, oder durch Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund. Ein persönliches Mitglied kann insbesondere dann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Verbandes oder der Caritas schädigt oder es die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert. Über den Ausschluss eines persönlichen Mitglieds entscheidet der Aufsichtsrat nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
  6. Der Vorstand berät und entscheidet über die Aufnahme neuer persönlicher Mitglieder nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und regelt nähere Einzelheiten der persönlichen Mitgliedschaft in einer Ordnung, die von der Vertreterversammlung zu bestätigen ist.

§ 7 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind:
    1.
    der Vorstand
    2.
    der Aufsichtsrat
    3.
    die Vertreterversammlung
  2. Haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende des Verbandes können nicht in den Aufsichtsrat oder die Vertreterversammlung des Verbandes gewählt oder delegiert werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei bis drei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden des Vorstands und einem oder zwei weiteren Vorstandsmitglied/ern. Ob die Anzahl der Vorstandsmitglieder zwei oder drei beträgt, entscheidet der Aufsichtsrat.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat gewählt.
  3. Ab Beginn des Bestellungsprozesses ist der Caritasverband der Erzdiözese Freiburg e.V. über die wesentlichen Verfahrensschritte zu informieren. Spätestens ein Monat vor der Wahl ist der Caritasverband der Erzdiözese Freiburg e.V. über die/den Kandidaten oder die Kandidaten für die Wahl zu informieren und das Benehmen mit dem Caritas-verband für die Erzdiözese Freiburg e.V. herzustellen.
  4. Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern sowie sämtliche sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbandes gegenüber Vorstandsmitgliedern erfolgen durch den Aufsichtsrat. Es gilt § 11 Absatz 5.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und zeitlich befristet aus; sie erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Auf Antrag des Aufsichtsrats beim Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. kann, mit dessen Zustimmung, im Einzelfall für ein einzelnes Mitglied des Vorstands eine kürzere Amtsdauer festgelegt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet eines von zwei Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich, ein neues Vorstandsmitglied für die Amtszeit nach Satz 2 zu bestellen; scheidet eines von drei Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode aus, kann der Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied bestellen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall keine gegenteilige Entscheidung trifft.
  7. Der Vorstand berät und entscheidet über die Aufnahme neuer persönlicher Mitglieder nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 und kann nähere Einzelheiten der persönlichen Mitgliedschaft in einer Ordnung regeln.

§ 9 Aufgaben des Vorstands, Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat und der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse.
  2. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Der Verband wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann den von ihm bestimmten Personen Vollmacht erteilen. Wird die Vollmacht öffentlich beglaubigt (§ 129 BGB) oder öffentlich beurkundet oder wird Alleinvertretungsvollmacht erteilt, ist die Zustimmung des Aufsichtsrates zu der Vollmachterteilung erforderlich.
  3. Der Vorstand bedarf für die Vornahme der nachfolgenden Rechtsgeschäfte im Innen- wie im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates; § 11 Absatz 5 findet Anwendung:
    1.
    Übertragung, Übernahme oder Schließung von Einrichtungen;
    2.
    Gründung, Veräußerung oder Auflösung von Gesellschaften, insbesondere von juristischen Personen wie z.Bsp. GmbH, Stiftung, Verein, sowie Erwerb oder Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen und Abschluss und Veränderung von Gesellschaftsverträgen von Beteiligungsgesellschaften.
    3.
    Erwerb, Veräußerung, Belastung, Veränderung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, ab einem Wert von EUR 50.000,00;
    4.
    Unentgeltliche Zuwendungen, Hingabe von Darlehen und Verzicht auf fällige Ansprüche, ab einem Wert von EUR 15.000,00;
    5.
    Abgabe von Bürgschaftserklärungen zugunsten Dritter oder die Gewährung sonstiger schuldrechtlicher oder dinglicher Sicherheiten zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten oder von Verbindlichkeiten Dritter;
    6.
    die Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens ab einem Wert von EUR 100.000,00;
    7.
    die Aufnahme von Darlehen oder das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, im Einzelfall ab einem Wert von EUR 100.000,00;
    8.
    die Vornahme von Baumaßnahmen sowie von Investitionen, ab einem Wert von EUR 100.000,00;
    9.
    den Abschluss und die Veränderung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, ab einem Jahresbeitrag von EUR 50.000,00.
    Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer 2 bedürfen im Innen- wie Außenverhältnis der zusätzlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats und der Genehmigung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. bedarf. Die Geschäftsordnung muss Regelungen zu der Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat sowie zur Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands enthalten.
  5. Vorstandssitzungen können in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Vorstandsmitglieder an einem Versammlungsort im Wege jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Vorstandssitzung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten („kombinierte Vorstandssitzung“) abgehalten werden. In Eilfällen können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Vorstandssitzung durch Abstimmung in Textform gefasst werden.
  6. Entscheidungen werden im Vorstand einvernehmlich getroffen. Kommt eine einvernehmliche Beschlussfassung nicht zustande, beschließt der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen nach erneuter Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  7. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand für Rechtsgeschäfte mit seinen gemeinnützigen Tochtergesellschaften oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  8. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und die Beschlussfassungen der Vorstandssitzung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von einem Vorstand zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten

§ 10 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie weiteren drei weiteren Mitgliedern. Scheiden Mitglieder während der Amtszeit aus, wird vom Aufsichtsrat für den Rest der Amtszeit nachgewählt. Die Regelungen des Absatz 2 Satz 3 und 4 sind hierbei zu beachten. Die Nachwahl ist von der nächsten Vertreterversammlung zu bestätigen, wenn Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 nachgewählt wurden.
  2. Die Vertreterversammlung wählt den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in sowie die weiteren Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann zwei weitere natürliche Personen zuwählen. Dem Aufsichtsrat dürfen keine Personen angehören, die Mitglied des Vorstands sind. Personen, die gleichzeitig Mitglieder der Vertreterversammlung sind, sollten dem Aufsichtsrat aufgrund ihres Interessenkonflikts möglichst nicht angehören.
  3. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert 4 Jahre. Aufsichtsratsmitglieder dürfen während einer fortlaufenden Aufsichtsratszugehörigkeit nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden den Vorsitz innehaben; dasselbe gilt für das Innehaben des stellvertretenden Vorsitzes. Ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r kann im Anschluss an seine/ihre Amtszeit(en) Vorsitzende/r im Sinne von Satz 2 werden. Nach einem Ausscheiden aus dem Amt der/des Vorsitzenden kann die Person in der nächsten Amtszeit nur weites Aufsichtsratsmitglied sein. Im 4. Kalenderjahr nach der Aufsichtsratswahl gemäß § 10 Absatz 2 muss eine ordentliche Vertreterversammlung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 einberufen werden, die den neuen Aufsichtsrat gemäß § 10 Absatz 2 wählt. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  4. Aufsichtsratsmitglieder können durch die Vertreterversammlung vor Ablauf ihrer Amtszeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  5. Für jeden der im folgenden genannten Bereiche sollen Personen dem Aufsichtsrat angehören, die in dem jeweiligen Bereich über für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendige Kenntnisse verfügen, insbesondere in:
    – Theologie/Ethik
    – Sozialwesen
    – Rechtswissenschaft
    – Wirtschaftswissenschaften
    – Immobilien- / Bauwesen
    Dem Aufsichtsrat soll ein Geistlicher (Priester oder Diakon) oder ein/e pastorale/r Mitarbeiter/in aus dem Verbandsgebiet, der die „Beauftragung zum pastoralen Dienst“ oder „die missio canonica“ besitzt, angehören.
  6. Die Aufsichtsratsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass die Aufsichtsratsmitglieder darüber hinaus eine Tätigkeitsvergütung erhalten, die den in der jeweils aktuellen Fassung des Einkommenssteuergesetzes genannten Betrag für eine steuerfreie Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten für eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 53 der Abgabenordnung) nicht übersteigt.
  7. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden und dürfen als Aufsichtsrat auch nicht wiedergewählt werden

§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand.
  2. Dem Aufsichtsrat obliegt:
    1.
    die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 8 Absatz 2, die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung sowie die Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder;
    2.
    die Wahl von während der Amtsperiode ausscheidenden Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 Absatz 5;
    3.
    die Wahl von während der Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2;
    4.
    die Genehmigung des Wirtschaftsplans, einschließlich der mit ihnen zusammen zu erstellenden Teilplänen wie beispielsweise Investitions- und Personalstellenpläne;
    5.
    die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
    6.
    die Entgegennahme, Beratung und Prüfung des Rechenschaftsberichtes (Tätigkeitsbericht und Jahresabschluss gem. der VDD-Prüfungsrichtlinie1) des Verbandes; §§ 170, 171 AktG sind unter der Maßgabe, dass es sich bei dem Verband um einen gemeinnützigen Verein handelt, zu berücksichtigen und anzuwenden;
    7.
    die Wahl der Prüfungsgesellschaft und die Festlegung von Prüfungsumfang und -turnus. Jeweils nach 5 Jahren, gerechnet ab Eintragung dieser Satzungsneufassung, soll ein Teamwechsel stattfinden, die Prüfungsgesellschaft ist spätestens nach 10 Jahren zu wechseln. Den Auftrag an die Prüfungsgesellschaft vergibt der Aufsichtsratsvorsitzende;
    8.
    die Entgegennahme des Prüfungsberichtes durch den Wirtschaftsprüfer;
    9.
    die Entlastung des Vorstandes;
    10.
    die Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen und wesentliche strategische Entwicklung und Ausrichtung des Verbandes;
    11.
    die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplanes und der Geschäftsordnung für den Vorstand;
    12.
    die Vorbereitung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung der Vertreterversammlung obliegt;
    13.
    das Recht auf Empfehlungen und Anregungen für die Beschlüsse der Vertreterversammlung;
    14.
    die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber den Vorstandsmitgliedern;
    15.
    der Beschluss über die Anwendung von Regelwerken im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 2.
  3. Dem Aufsichtsrat obliegt es ferner, über die Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vor-stands gemäß § 9 Absatz 3 zu entscheiden.
  4. Dem Aufsichtsrat obliegt zudem mit Wirkung im Innenverhältnis auch die Beschlussfassung über
    1.
    alle sonstigen nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften;
    2.
    Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes grundlegen verändern.
  5. Der Aufsichtsrat wird, insbesondere bei der Abgabe von Willenserklärungen, durch seine/n Vorsitzende/n oder seine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Nur für das Innenverhältnis des Aufsichtsrates gilt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Für das Innenverhältnis gilt, dass die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates eine Willenserklärung im Sinne des Satzes 1 erst nach einer entsprechenden vorherigen Beschlussfassung im Aufsichtsrat abgeben darf.

§ 12 Sitzungen des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat soll von seiner/seinem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in grundsätzlich mindestens viermal im Geschäftsjahr einberufen werden.
  2. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates oder eines Vorstandsmitgliedes ist eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen.
  3. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. Dabei sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Textform ist zulässig.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall keine gegenteilige Entscheidung trifft. Der Aufsichtsrat kann Mitarbeitende des Verbandes oder andere Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
  5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner zum jeweiligen Zeitpunkt bestellten Mitglieder, darunter seine/sein Vorsitzende/r oder seine/sein stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend ist.
  6. Aufsichtsratssitzungen können in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder an einem Versammlungsort im Wege jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Aufsichtsratssitzung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten („kombinierte Aufsichtsratssitzung“) abgehalten werden. In Eilfällen können Beschlüsse des Aufsichtsrates auch ohne Aufsichtsratssitzung durch Abstimmung in Textform gefasst werden.
  7. Über den Verlauf und die Beschlussfassungen der Aufsichtsratssitzung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
  8. Die Arbeitsweise des Aufsichtsrates und die weiteren Verfahrensregelungen sind in einer von diesem hierzu erlassenen Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Vertreterversammlung und des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. bedarf.

§ 13 Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus Folgenden auch stimmberechtigten Personen:
    1.
    den Vertretern des geborenen Mitglieds/der geborenen Mitglieder: Das geborene Mitglied/die geborenen Mitglieder, dessen/deren Territorium vollständig oder zum Teil auf dem Verbandsgebiet liegt, entsendet/entsenden bis zu sechs Vertreter, deren Erstwohnsitz im Zeitpunkt der Einberufung der Vertreterversammlung im Verbandsgebiet liegen muss oder die dem Verwaltungsvorstand bzw. dem Pfarreivermögensverwaltungsrat angehören oder die leitende Referenten sind. Das Verfahren zur Bestellung der Vertreter des geborenen Mitglieds/der geborenen Mitglieder wird von diesem/diesen festgelegt;
    2.
    je einem Vertreter aus jedem Fachverband, der im Verbandsgebiet tätig ist oder seinen Sitz dort hat und dem Verband angeschlossen ist, der von diesem entsendet wird;
    3.
    je einem Vertreter der caritativen Orden, Kongregationen und Schwesterngemeinschaften, die im Verbandsgebiet im caritativen Bereich tätig sind und von diesen entsendet werden;
    4.
    je einem Vertreter der korporativen Mitglieder des Verbandes gemäß § 5 Absatz 3, der von diesen entsendet wird; sofern sie nicht schon Vertreter nach Ziffer 2 oder 3 entsenden; 5.
    bis zu fünf Vertreter der persönlichen Mitglieder. Das Verfahren zur Benennung dieser Vertreter wird in der Ordnung nach § 6 Absatz 6 geregelt.
  2. Folgende Personen können an der Vertreterversammlung mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen:
    1.
    die persönlichen Mitglieder, sofern sie nicht Vertreter im Sinne von Absatz 1 Ziffer 5 sind;
    2.
    die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates des Verbandes.
  3. Die Personen, aus denen sich die Vertreterversammlung zusammensetzt, werden im Folgenden „die Mitglieder der Vertreterversammlung“ genannt.

§ 14 Aufgaben der Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Caritasverbands Baden-Baden e.V. und beschließt über alle durch Gesetz oder diese Satzung festgelegten Fragen. Die Vertreterversammlung ist zuständig für:
    1.
    die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 10 Absatz 2 und die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes nach § 10 Absatz 4;
    2.
    die Bestätigung der Nachwahl für Aufsichtsratsmitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 4 für den Rest der Amtszeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2;
    3.
    Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat;
    4.
    die Wahl des Vertreters für die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e. V., wenn der Vorstand diese Vertretung nicht wahrnehmen kann;
    5.
    die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
    6.
    die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses;
    7.
    die Entlastung des Aufsichtsrates;
    8.
    die Beschlussfassung über die Ordnung der persönlichen Mitglieder nach § 6 Absatz 6, in der auch Höhe und Fälligkeit der Mitgliedbeiträge der persönlichen Mitglieder geregelt ist;
    9.
    die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Verbandszwecks;
    10.
    die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes sowie über Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder den Formwechsel in eine andere Rechtsform;
    11.
    die Beratung über Grundfragen der Caritas (z.B. Anregung zu neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten sowie Beratung über die Koordination der caritativen Aktivitäten im Verbandsgebiet);
    12.
    die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrates;
    13.
    den Beschluss gemäß § 10 Absatz 6 dieser Satzung über eine Tätigkeitsvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder.

§ 15 Sitzungen der Vertreterversammlung

  1. Die ordentliche Vertreterversammlung soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, abgehalten werden. § 10 Absatz 3 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.
  2. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder es von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder der Vertreterversammlung, die ein Recht zur Teilnahme an der Vertreterversammlung haben, oder vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. verlangt wird.
  3. Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates eingeladen. Die Mitglieder, die Vertreter entsenden, teilen dem Verband Vor- und Nachname, Postanschrift sowie gegebenenfalls eine E-Mail-Adresse der von ihnen entsendeten Vertreter mit. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in Textform durch Versand an die dem Verband zuletzt in Textform mitgeteilten entsendeten Vertreter und deren zuletzt in Textform mitgeteilten Adressen (Postanschrift, E-Mail-Adresse) mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Wurde dem Verband kein entsandter Vertreter mitgeteilt, ist die Versendung der Einladung an den gesetzlichen Vertreter des Mitglieds erforderlich, aber auch ausreichend. Lässt sich der Zugang der Einladung nicht anderweitig nachweisen, so gilt der Zugang der an diese Adresse übersandten Einladung nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Versendung als erfolgt. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung (Sitzungsleiter) führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertreterversammlung des Verbandes teilzunehmen und ist dazu einzuladen.
  4. Anträge über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Vertreterversammlung beim/bei der Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzureichen. Diese/r legt danach die endgültige Tagesordnung fest. Diese braucht nicht nochmals mitgeteilt zu werden, wird den Mitgliedern der Vertreterversammlung jedoch spätestens bis zu Beginn der Sitzung schriftlich vorgelegt. Weitere Tagesordnungspunkte können aufgenommen werden, wenn die Vertreterversammlung zustimmt.
  5. Die in § 13 Absatz 1 Ziffer 2 bis 5 aufgeführten Vertreter haben jeweils eine Stimme. Ihr Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Vertreter der geborenen Mitglieder gemäß § 13 Absatz 1 Ziffer 1 haben jeweils eine Stimme. Ihr Stimmrecht ist auf einen anderen Vertreter desselben Mitglieds übertragbar. Dabei können auf einen Vertreter Stimmen von bis zu 2 Vertretern übertragen werden. Hat ein Vertreter durch eine solche Übertragung mehrere Stimmen, so kann bei Abstimmungen nur ein einheitliches Votum abgegeben werden.
  6. Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit das Gesetz oder diese Satzung keine höheren Mehrheitserfordernisse vorsehen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied oder einem Vertreter beantragt wird.
  7. Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das von ihm vertretene Mitglied der Vertreterversammlung von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob der Verband gegen ihn oder das von ihm vertretene Mitglied der Vertreterversammlung einen Anspruch gelten machen soll.
  8. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend sind. Muss eine Vertreterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter gegeben. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  9. Soweit über die Vertreterversammlung keine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung und die Beschlussfassungen zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  10. Änderungen der Satzung und des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes sowie Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Stimmabgabe anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unter Beachtung von § 21 beschlossen werden.
  11. Vertreterversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Vertreterversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder der Vertreterversammlung an einem Versammlungsort im Wege jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Vertreterversammlung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten („kombinierte Vertreterversammlung“) abgehalten werden. Beschlussfassungen der Vertreterversammlung ohne Versammlung – also weder Präsenz-, virtuelle oder kombinierte Vertreterversammlung – sind unter den Voraussetzungen des Absatz 15 möglich. Für die virtuelle oder kombinierte Vertreterversammlung gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.
  12. Der Aufsichtsrat entscheidet nach seinem Ermessen, ob die Vertreterversammlung als Präsenzveranstaltung, virtuelle oder kombinierte Vertreterversammlung stattfindet. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates teilt dies den Mitgliedern der Vertreterversammlung im Rahmen der Einladung mit.
  13. Bei einer virtuellen oder kombinierten Vertreterversammlung muss durch geeignete Legitimationsmechanismen sichergestellt werden, dass ausschließlich die Mitglieder der Vertreterversammlung des Verbandes teilnehmen. Gästen kann durch Beschluss der Vertreterversammlung die Teilnahme gestattet werden.
    Ferner müssen die eingesetzten Medien und die kommunikationstechnischen Rahmenbedingungen geeignet sein, für jedes teilnehmende Mitglied das Antrags-, Frage- und Rederechte bzw. in einem Chat die Schreiberechte zu garantieren, indem er sowohl einen Beitrag einbringen kann als auch die Beiträge aller anderen teilnehmenden Mitglieder wahrnehmen kann. Es muss technisch gewährleistet sein, dass jedes Mitglied seine Stimme abgeben kann und die Stimmen richtig gezählt werden. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen muss darüber hinaus die Geheimhaltung technisch gewährleistet und die Stimmabgaben müssen aufbewahrt werden. Der Verband kann Dritte, beispielsweise einen Provider, beauftragen, die vorgenannten Grundsätze im Rahmen virtueller oder kombinierter Vertreterversammlung zu gewährleisten.
  14. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Vertreterversammlung kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Nichtigkeit kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Vertreterversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verband ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
  15. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die schriftliche Beschlussfassung der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung beantragen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung einer schriftlichen Beschlussfassung zustimmt. Die satzungsgemäßen und gesetzlichen Beschlussmehrheiten für die Sachentscheidungen bleiben hiervon unberührt. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses im Sinne dieses Absatzes genügt die Textform im Sinne von §126b BGB. Bei der schriftlichen Beschlussfassung hat der Aufsichtsratsvorsitzende den stimmberechtigten Mitgliedern der Vertreterversammlung die Beschlussvorlage in Textform zu übermitteln und diese zu begründen. Zugleich ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung eine Frist von mindestens fünf Werktagen zu setzen, binnen derer sie über die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und die vorgelegte Sachfrage zu entscheiden haben. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Aufsichtsratsvorsitzende das Ergebnis der Abstimmung den stimmberechtigten Mitgliedern der Vertreterversammlung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Erstellung und Versendung eines Protokolls gemäß Absatz 9 und die Regelung zur Heilung von Beschlussmängeln gemäß Absatz 14 gelten für schriftliche Beschlussfassungen entsprechend.

§ 16 Genehmigungsvorbehalte

  1. Folgende Rechtsgeschäfte und Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der ausdrücklichen schriftlichen, nachträglichen Genehmigung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.:
    1.
    Wahl, Wiederwahl und Abwahl des/der Mitglieder des Vorstandes, die Bestellung und Abberufung sowie Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder;
    2.
    Wahl und Wiederwahl des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates;
    3.
    Änderungen der Satzung und des Verbandszwecks sowie die Auflösung des Verbandes;
    4.
    Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform;
    5.
    Änderung von Verbandsgrenzen;
    6.
    Rechtsgeschäfte des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2.
  2. Folgende Regelungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Innenverhältnis der ausdrücklichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.:
    1.
    Geschäftsordnung des Vorstandes
    2.
    Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

§ 17 Jahresabschluss, Prüfung

Der Verband ist verpflichtet,

  1. den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich nach der VDD-Prüfungsrichtlinie2 prüfen ggf. testieren zu lassen; soweit der Verband nicht unter die Größenkriterien der VDD-Prüfungsrichtlinie fällt, ist zumindest eine prüferische Durchsicht durchzuführen;
  2. die Ordnungsmäßigkeit der Verbandsgeschäftsführung regelmäßig prüfen zu lassen.

§ 18 Informations- und Kooperationspflichten

Der Verband ist verpflichtet, dem Caritasverband der Erzdiözese Freiburg e.V.:

  1. Alle Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung dessen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Den Jahresabschluss, die Testate und die prüfungsberichte des Verbandes sowie etwaiger Tochtergesellschaften mit einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 50 % jährlich dem Caritasverband der Erzdiözese Freiburg e.V. vorzulegen.
  3. Die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die Verbandsgeschäftsführung durch den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. oder durch einen von diesem hierzu Beauftragten auf Verlangen prüfen zu lassen.

§ 19 Haftungsbeschränkung

Organmitglieder haften unter den Voraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB in seiner jeweiligen Fassung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 20 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Bischöfliche Aufsicht

  1. Der Verband und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird. Hierzu zählt, das recht- und satzungsmäßige Verhalten des Verbandes sicherzustellen.
  2. Der Vorstand des Verbandes unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg und den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg auf Verlangen über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses.
    Dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
  3. Folgende Beschlüsse des Vereins bedürfen der Genehmigung des Erzbischofs von Freiburg gemäß cc. 299 und 305 CIC:
    1.
    Errichtung und Auflösung des Vereins;
    2.
    Änderung der Satzung und Änderung des Vereinszwecks;
    3.
    Die Umwandlung des Vereins nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform;
    4.
    Wahl von Priestern, hauptberuflichen Diakonen und hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitern zu Mitgliedern des Vorstands.
  4. Die Genehmigung nach Absatz 3 wird über den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. beantragt.

§ 22 Datenschutz, Geheimhaltung, Persönlichkeitsrechte

  1. Mitglieder von Vereinsorganen haben über alle Angelegenheiten des Verbandes, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verband bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit sie diese nicht im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Verband fort.
  2. Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder und deren Vertreter unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion im Verband.
  3. Der Verband hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verband personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verband stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und dem Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 23 Übergangsregelungen

  1. Eine Satzungsneufassung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
  2. Die Begrenzung der Amtszeit des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates nach § 10 Absatz 3 ist für Aufsichtsratswahlen zu berücksichtigen, die nach dem 01.01.2028 stattfinden. Jahre der Tätigkeit als Vorsitzende/r des Aufsichtsrates oder stellvertretende Vorsitzende/r des Aufsichtsrates bis zu diesem Zeitpunkt werden nicht berücksichtigt.
  3. Die Vertreterversammlung des Verbandes, die über Satzungsneufassung beschließt, die eine Neuregelung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrates vorsieht, wählt unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung über diese Satzungsneufassung die Mitglieder des Aufsichtsrats auf Grundlage der neu gefassten Satzung und stimmt über die Geschäftsordnung für diesen ab. Die auf Grundlage der neu gefassten Satzung durchgeführte Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird erst nach der Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister wirksam. Die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur Eintragung der Satzungsneufassung im Vereinsregister im Amt; eine neu gefasste Geschäftsordnung gemäß Satz 1 gilt ebenfalls erst für den neu gewählten Aufsichtsrat.
  4. Nach Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister wählt der auf Grundlage der neu gefassten Satzung gewählte Aufsichtsrat den Vorstand auf Grundlage der neu gefassten Satzung. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  5. Der neugewählte Aufsichtsrat ist berechtigt, eine Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes auch für die Zeit vor der Beschlussfassung über diese Satzungsänderung durchzuführen.

§ 24 Vollzugsbestimmung

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsmacht gemäß § 9 Absatz 3 und gemäß § 16 Absatz 1 eintragen zu lassen.
  2. Für den Fall, dass das Registergericht oder das zuständige Finanzamt Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich halten, bei denen kein Entscheidungsspielraum gegeben ist, und für den Fall, dass Änderungen notwendig werden, die nur die Fassung der Satzung betreffen und rein redaktioneller Natur sind, beauftragt die Vertreterversammlung den Aufsichtsrat, diese Änderungen der Satzung zu prüfen und ggf. zu beschließen. Der Beschluss der Änderungen durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.